Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (fachärztlich)
Was ist Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
Die Kinder- und Jugendpsychiatrie im MVZ Timmermann und Partner umfasst die ausführliche Diagnostik und ganzheitlich-multimodale Behandlung von seelischen, emotionalen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen unter Einbezug des familiären und sozialen Umfelds (z. B. Kita, Schule, …) sowie die Prävention, damit eine gesunde Entwicklung erfolgen kann.
Die enge Zusammenarbeit mit den sorgeberechtigten Eltern und ggf. anderen erziehungsrelevanten Personen ist im gesamten Behandlungsverlauf ein wichtiger Bestandteil unseres Behandlungskonzeptes.
Wer braucht Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie?
Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr mit Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsverzögerungen sowie psychischen Störungen jeglicher Art.
Zu den häufigsten Gründen für einen Behandlungsbedarf gehören u. a. psychische Reaktionen auf akute Belastungssituationen, starke Traurigkeit, sozialer Rückzug, Leistungsabfall in der Schule, Konzentrationsprobleme, häufige Wutausbrüche, Essstörungen, Selbstverletzendes Verhalten und/oder Suizidgedanken.
Was behandeln wir?
Wir behandeln alle Krankheitsbilder der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Hierzu gehören u. a.:
- Entwicklungsstörungen
- Aufmerksamkeitsstörungen
- Verhaltensauffälligkeiten (z. B. Störung des Sozialverhaltens)
- Somatoforme Störungen
- Depressionen
- Angststörungen
- Zwangsstörungen
- Essstörungen
- Traumafolgestörungen
- Psychotische Erkrankungen
- Sonstige psychische Belastungen im Zusammenhang mit familiären, schulischen und weiteren Konflikten, Mobbing o. ä.
Wie erhalte ich einen Termin für mein Kind?
Entweder Sie lassen sich eine Überweisung für Ihr Kind vom Kinderarzt ausstellen oder Sie melden Ihr Kind direkt im MVZ Timmermann und Partner an. Der Ersttermin findet in Begleitung von mindestens einem Elternteil bzw. Erziehungsberechtigten statt, wobei immer die schriftliche Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile für eine Behandlung erforderlich ist.
